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Regeste

Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 4 UVV: Berechnung der Invalidenrente eines Saisonarbeiters.
Massgebend ist der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
Bei einem Saisonarbeiter ist es nicht gesetzwidrig, die Umrechnung des bezogenen Lohnes auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigung zu beschränken.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 15 UVG, Art. 22 Abs. 4 UVV