Regeste
Art. 170 Abs. 1 OR; Übergang von Schiedsabreden.
1. Voraussetzungen, unter denen Entscheide über Schiedsabreden mit der Berufung angefochten werden können (Erw. 1).
2. Ob Schiedsabreden bei Abtretung der Forderung auf den Erwerber übergehen, hängt vom Charakter der Abrede und vom Inhalt des Vertrages ab. Frage offen gelassen, ob der Übergang ausschliesslich auf dem kantonalen Prozessrecht beruhe (Erw. 2 und Erw. 3).
3. Art. 170 Abs. 1 OR schreibt den Übergang nicht zwingend vor, schliesst also nicht aus, dass die Parteien etwas anderes vereinbaren (Erw. 4).