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Regeste

Art. 33 und 14 VVG.
1. Die von der Versicherung ausgeschlossenen Ereignisse sind in den allgemeinen Vertragsbestimmungen genau und unzweideutig zu bezeichnen. Unter Vorbehalt einer gegenteiligen Abmachung habendie Umstände, unter denen ein Schadensereignis eintritt, keinen Einfluss auf die Deckung der Gefahr. Wenig klare Bestimmungen von Verträgen, die auf Grund eines zum voraus erstellten Formulars abgeschlossen werden, sind gegen die Partei auszulegen, welche sie abgefasst hat (Erw. 2-4).
2. Ein voraussehbares, ja sicher eintretendes Ereignis kann Gegenstand eines Versicherungsvertrags sein, sofern sein Datum nicht bekannt ist.
3. Wenn der Versicherungsnehmer das Schadenereignis unter Zwang herbeiführt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe es absichtlich oder grobfahrlässig verursacht.

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Referenzen

Artikel: Art. 33 und 14 VVG