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Regeste

Gerichtsstand für die Eheungültigkeitsklage eines Dritten gegen Ehegatten, von denen der Ehemann ein Ausländer mit Wohnsitz im Ausland und die Ehefrau eine Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz ist.
1. Die im SchlT des ZGB und im NAG aufgestellten Vorschriften des schweizerischen internationalen Privatrechtes regeln die internationale Zuständigkeit für die von einer Behörde oder einem Dritten angehobene Eheungültigkeitsklage nicht; es ist Sache des Richters, diese Lücke gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen (Erw. 2).
2. Der dritte Beteiligte, der einen Nichtigkeitsgrund anruft, muss auf jeden Fall dann, wenn dieser Grund der schweizerischen öffentlichen Ordnung angehört, in der Lage sein, die Klage gegen die beiden Ehegatten, von denen der eine Schweizer ist, beim Richter des schweizerischen Wohnsitzes des schweizerischen Ehegatten oder, wenn die Ehegatten im Ausland Wohnsitz haben, beim Richter des Heimatortes des schweizerischen Ehegatten anzubringen (Erw. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 1 Abs. 2 ZGB