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Regeste
Art. 10 Abs. 2 BV, persönliche Freiheit; § 67 StPO/ZH; Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren; gesetzliche Grundlage.
Die Vorschrift von § 67 StPO/ZH (in Verbindung mit § 58 StPO/ZH) bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sicherheitshaft im Nachverfahren (E. 2).
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Referenzen
Artikel: § 67 StPO, Art. 10 Abs. 2 BV, § 58 StPO