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Regeste

1. Eine Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 ff. OG kann sich nicht auf Gründe stützen, die der Beschwerdeführer in kantonaler Instanz, obwohl er dazu Gelegenheit gehabt hätte, nicht geltend gemacht hat.
2. Während der Hängigkeit der Scheidungsklage können nach Art. 145 ZGB umfassendere Massregeln getroffen werden als zuvor nach Art. 169 ff. ZGB im Sinne von Eheschutzmassnahmen.

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Referenzen

Artikel: Art. 68 ff. OG, Art. 145 ZGB, Art. 169 ff. ZGB