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Regeste a
Frage der Rechtsnatur des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange AG offengelassen (E. 2.2.1). Mangels Rechtsetzungskompetenz der SIX Swiss Exchange AG für diesen Bereich kann Art. 62 Abs. 2 des Kotierungsreglements den nach Art. 9 Abs. 3 BEHG gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg (Klage beim Zivilrichter) nicht abändern und daher auch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht ersetzen (E. 2.2.2).
Regeste b
Die Einleitung eines Schiedsverfahrens durch den Aktionär einer dekotierten Gesellschaft, der zur SIX Swiss Exchange AG nicht in einem Mitgliedschaftsverhältnis steht, ist nicht mit der Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person vergleichbar, die der Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 KSG zugrunde liegt (E. 3.2.1). Im konkreten Fall ist kein nach Art. 6 Abs. 1 KSG formgültiger Schiedsvertrag über den zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Rechtsstreit zustande gekommen (E. 3.2.2).
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