Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG; Rückzug einer Betreibung durch den Gläubiger.
Betreibungen, welche vom Nachlassvertrag erfasste Forderungen betreffen und mit dessen Bestätigung dahinfallen, können zurückgezogen werden, sofern die notwendige Erklärung des Gläubigers vorliegt (E. 3).