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Regeste
Vorsorgliche Massnahme nach Art. 145 ZGB; Bemessung des Unterhaltsbeitrags.
Bei sehr günstigen Einkommensverhältnissen ist der Überschuss des Gesamteinkommens über den Zwangsbedarf der Ehegatten nicht hälftig aufzuteilen. Vielmehr darf bei der Bemessung des dem berechtigten Ehegatten zustehenden Unterhaltsbeitrags auf die für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlichen Kosten abgestellt werden.
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Referenzen
Artikel: Art. 145 ZGB