Regeste
Art. 934 Abs. 1 OR, 64-66 HRegV
Der Inhaber einer infolge Konkurses gelöschten Einzelfirma hat sich im Handelsregister eintragen zulassen, wenn er ein neues Unternehmen gründet, das die Voraussetzungen der Art. 934 Abs. 1 OR und 52 f. HRegV erfüllt, selbst wenn er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.