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Regeste

Die Kosten des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung erhöhen sich ab 1. November 1967 infolge Erhöhung der Posttaxen um je 50 Rappen (bezw. um je 70 Rappen, wenn der Schuldner ausserhalb des Nahverkehrskreises der Poststelle des Betreibungsamtes wohnt).
Art. 12 Abs. 1 GebT; Art. 14 und 12 PVG in der Fassung vom 21. Dezember 1966, Art. 45 Abs. 1 und 70 VV I zum PVG in der Fassung vom 1. September 1967.
Anpassung der Betreibungsformulare Nr. 1, 4 und 43 an diese Taxerhöhung.

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Referenzen

Artikel: Art. 14 und 12 PVG