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Regeste

Art. 152 ZGB. Rente an die geschiedene Ehefrau.
Ein ehewidriges Verhalten eines Ehegatten, das vom andern Gatten verziehen worden ist, kann trotzdem als Zerrüttungsursache in Betracht fallen. Die Verzeihung bewirkt nicht Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 152 ZGB