Regeste
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Veruntreuung.
Eine Forderung kann anvertrautes Gut im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sein (E. 2a; Bestätigung der Rechtsprechung).
Wer eine künftige Forderung aus Kaufvertrag abtritt und sich verpflichtet, den Verkaufserlös dem Zessionar zukommen zu lassen, macht sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig, wenn er den Erlös zur Tilgung einer persönlichen Schuld durch Verrechnung verwendet, ohne den Willen und die Fähigkeit zu haben, den Forderungsbetrag an den Zessionar zu überweisen (E. 2b).