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Regeste
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Veruntreuung einer vertretbaren Sache.
Eine vertretbare Sache gilt dann als anvertraut, wenn der Täter sie mit der Verpflichtung empfängt, sie nach ausdrücklichen oder stillschweigend geäusserten Abmachungen in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden. Es ist belanglos, ob der Täter sie vom Verletzten oder von einem Dritten erhalten hat (Erw. 2 lit. a).
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Referenzen
Artikel: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB