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Regeste
Art. 312 StGB; Amtsmissbrauch; besondere Nachteilsabsicht.
Der vom Täter beabsichtigte Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3).
Referenzen
Artikel:
Art. 312 StGB