Regeste
Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz).
Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten.