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Regeste
Art. 67a IRSG, Art. 46 UNCAC; unaufgeforderte Übermittlung von Informationen.
Die Staatsanwaltschaft darf nicht nur dann unaufgefordert Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn sie auch selbst ein Strafverfahren eröffnet. Ist sie aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Anzeige der Meldestelle für Geldwäscherei rechtmässig mit der Sache befasst, so ist eine unaufgeforderte Übermittlung nach Art. 67a IRSG und Art. 46 UNCAC insofern zulässig (E. 5).
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Referenzen
Artikel: Art. 67a IRSG, Art. 46 UNCAC