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Regeste

Art. 44 lit. c, 48, 55 und 90 OG.
1. Gegen Entscheidungen der waadtländischen Friedensrichterämter über die Entmündigung auf eigenes Begehren und über die Aufhebung dieser Massnahme ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (Erw. 1).
2. Es ist nicht zulässig, mit der gleichen Eingabe Berufung und staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Erw. 2).