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Regeste

Art. 116 BV.
Die hier ausgesprochene Anerkennung der drei Amtssprachen stellt diese nicht auch für die Beziehungen mit den kantonalen Behörden gleich.
Es ist ausschliesslich Sache der Kantone, zu bestimmen, welche Sprachen im Verkehr mit ihren Organen gebraucht werden dürfen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 116 BV