Regeste
Art. 2 Abs. 2 KVG; Art. 9 Abs. 1 UVV (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Unfall. Adäquate Kausalität.
Anwendbare Regeln für die Kausalitätsbeurteilung bei psychischer Beeinträchtigung zufolge eines Schreckereignisses und bei einem Unfallereignis mit einer Verletzung und sekundären psychischen Folgen.