Regeste
Art. 2 lit. c und Art. 47 MSchG ; Schutzfähigkeit eines geografischen Namens, der als Herkunftsangabe verstanden werden könnte.
Die Verwendung des geografischen Namens CALVI in einer Wort-/Bildmarke für Metallprodukte, die weder von Korsika noch vom übrigen Frankreich stammen, ist nicht zulässig (E. 2).