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Regeste

Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG; Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit einer geringfügigen Menge Cannabis.
Art. 19b Abs. 1 BetmG, der die Strafbarkeit ausschliesst, wenn nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet wird, ist auch auf Jugendliche anwendbar (E. 1).

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Referenzen

Artikel: Art. 19b Abs. 1 und 2 BetmG, Art. 19b Abs. 1 BetmG