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Regeste
Erwerb von Grundeigentum: Aneignung (Art. 658 ZGB), ausserordentliche Ersitzung (Art. 662 ZGB).
Ist im Grundbuch der Eigentümer eines Grundstückes als unbekannt eingetragen, so kann das Eigentum an diesem Grundstück nicht durch Aneignung erworben werden. Möglich ist indessen der Erwerb durch ausserordentliche Ersitzung, sofern die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Die Aneignung setzt nämlich die Dereliktion des Eigentums durch den früheren Eigentümer voraus. Im vorliegenden Fall ist die Dereliktion nicht bewiesen.
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Referenzen
Artikel: Art. 658 ZGB, Art. 662 ZGB