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Regeste
Die Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig, das Honorar des Sachwalters im Sinne von Art. 725 Abs. 4 OR festzusetzen.
Tragweite von Art. 16 des GebT von 1957 und Art. 15 des GebT von 1971.
Analoge Anwendung von Art. 67 des GebT von 1957 bzw. Art. 61 Abs. 1 des GebT von 1971 ? (Frage offen gelassen).
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 725 Abs. 4 OR