Regeste
Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR . Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse.
Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4).