Regeste
Rechtsverzögerung.
Stellt die kantonale Aufsichtsbehörde eine Rechtsverzögerung fest, die auf eine generelle Überlastung des betreffenden Amtes zurückzuführen ist, so darf sie sich nicht mit einer blossen Feststellung des Missstandes begnügen, sondern sie hat dafür zu sorgen, dass der Missstand behoben wird.