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Regeste

Art. 12-12ter KUVG.
Zur Pflicht des Versicherten, den Gesundheitsschaden zu vermindern, insbesondere wenn es um therapeutische Massnahmen geht, die ihm angeraten werden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 12-12ter KUVG