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Regeste

Art. 680 Abs. 2 ZGB. Gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, Vorschriften bezüglich des Grenz- und des Gebäudeabstandes. Erfordernis der öffentlichen Beurkundung.
1. Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung (E. 4).
2. Die Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen muss öffentlich beurkundet werden; Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 44 II 394 ff. (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 680 Abs. 2 ZGB