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Regeste

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
1. Art. 252 SchKG betreffend die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht analog anwendbar (Erw. 2).
2. Gegen die Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung der Aktiven ist beim Gläubigerausschuss Einsprache zu erheben, bevor bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann (Art. 316, e SchKG) (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 252 SchKG, Art. 316, e SchKG