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Regeste

Art. 620 Abs. 1 ZGB; bäuerliches Erbrecht.
1. Bedeutung der Umzonung der umstrittenen Liegenschaft von der Bauzone in die Landwirtschaftszone für die Beurteilung ihres landwirtschaftlichen Charakters (E. 3a/cc, dd).
2. Eignung des Sohnes des Übernehmers für die Bewirtschaftung und spätere Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes (E. 3c/bb).

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Referenzen

Artikel: Art. 620 Abs. 1 ZGB