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Art. 100ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB: Bedingte Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt.
Vor ihrem Entscheid über die bedingte Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt muss die zuständige Behörde den Betroffenen persönlich anhören.
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Artikel: Art. 100ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB