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Regeste

Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 KUVG, Art. 12 Abs. 4 KUVG.
Beim Anspruch auf ambulante Krankenpflege einerseits und jenem auf stationäre Krankenpflege anderseits handelt es sich um zwei verschiedene gesetzlich(-statutarische) Leistungsberechtigungen (Erw. 2b).
Es ist daher möglich, dass jemand während eines stationären Aufenthalts in einer Heilanstalt Anspruch auf ambulante Krankenpflege begründet (Erw. 2c).
Ist dies der Fall, kann einem Versicherten die ausschliesslich für stationäre Krankenpflege (und Badekuren) geltende zeitliche Leistungslimitierung in Art. 12 Abs. 4 KUVG nicht entgegengehalten werden (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 12 Abs. 4 KUVG, Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 KUVG