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Regeste

Art. 269 Abs. 1 BStP.
Der Beklagte, der im Urteilsdispositiv einer Beschimpfung schuldig erklärt, aber nach Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreit wird, ist zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert.

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 177 Abs. 2 StGB