Regeste
Vermögensrechtliche Ansprüche des entlassenen Bundesbeamten.
1. Der vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte kann eine Rente einer Personalversicherungskasse des Bundes wegen Invalidität nur beanspruchen, wenn das Dienstverhältnis aus diesem und nicht aus einem anderen Grunde aufgelöst worden ist (Erw. 2).
2. Der auf Veranlassung der Verwaltung erklärte Rücktritt des Beamten ist der Entlassung gleichzustellen (Erw. 3).