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Regeste
Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; unaufgefordertes Anbieten pornographischer Gegenstände oder Vorführungen.
Begriff der pornographischen Vorführungen (E. 2.1).
Unaufgefordertes Anbieten pornographischer Vorführungen liegt vor, wenn die Person damit unvermutet und ohne ihren Willen direkt konfrontiert wird (E. 2.1).
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Referenzen
Artikel: Art. 197 Ziff. 2 Abs. 1 StGB