Regeste
Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. c und d EMRK; Rechte des flüchtigen Angeschuldigten im Untersuchungsverfahren.
Es ist zumindest in der Anfangsphase der Untersuchung gerechtfertigt, einem flüchtigen Angeschuldigten die sog. zusätzlichen Rechte gemäss § § 112 ff. StPO /BS (Verteidiger, Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, Akteneinsicht) zu verweigern (E. 2).