Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Betrug.
Art. 148 StGB setzt nicht voraus, dass der dem Irrenden zugefügte Schaden der vom Täter beabsichtigten Bereicherung entspricht (Grundsatz der "Stoffgleichheit").

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 148 StGB