Regeste
Lebensversicherung.
Eintritt des begünstigten Ehegatten in den Vertrag bei Konkurs des Versicherungsnehmers.
Die Konkursverwaltung hat dem Begünstigten auf Begehren sogleich eine Bescheinigung gemäss Art. 81 Abs. 2 VVG und Art. 22 der Verordnung vom 10. Mai 1910 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen auszustellen.
Dabei bleibt das Recht der Konkursmasse, die Gültigkeit der Begünstigung zu bestreiten oder diese gemäss Art. 285 ff. SchKG anzufechten, vorbehalten.