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Regeste

Art. 153 Abs. 1 ZGB: Verlust des Rentenanspruchs des im Konkubinat lebenden geschiedenen Ehegatten.
Sind die Partner wirtschaftlich nicht in der Lage, sich nötigenfalls finanziell zu unterstützen, so kann allein deshalb das Vorliegen eines stabilisierten Konkubinats, das Anspruch auf Aufhebung der Scheidungsrente gibt, nicht verneint werden (E. 3).
Ein stabilisiertes Konkubinat führt auch dann zur Aufhebung der Scheidungsrente, wenn die Konkubinatspartner aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen auf eine Heirat verzichten (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 153 Abs. 1 ZGB