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Regeste
Vorsorgliche Massnahmen wegen unlauteren Wettbewerbs. Zuständigkeit.
Art. 11 Abs. 3 UWG verbietet den Kantonen nicht, die Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen, die bereits vor Einleitung des Hauptprozesses anzuordnen sind, selber zu regeln und die getroffenen Massnahmen durch eine obere Instanz überprüfen zu lassen; das gilt auch dann, wenn inzwischen die Klage anhängig gemacht worden ist.
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Referenzen
Artikel: Art. 11 Abs. 3 UWG