Regeste
Nichteintreten auf negative Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ).
Für eine negative Feststellungsklage darf in internationalen Verhältnissen im Geltungsbereich des LugÜ ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz hat Art. 21 LugÜ nicht verletzt, indem sie das blosse Interesse des Schuldners, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), als nicht hinreichendes Rechtsschutzinteresse erachtete (E. 3-6).