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Regeste
Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG.
Die Leistungspflicht des Versicherers wurde im vorliegenden Fall durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Wartefrist ausgelöst. Die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder verjährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (E. 2b).
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Referenzen
Artikel: Art. 46 VVG