Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 148 StGB. Betrug.
Wer seine Forderung durch eine andere Person einziehen lässt, weil er befürchtet, dass er selbst vom Schuldner nicht befriedigt würde, begeht schon mangels Vermögensschädigung keinen Betrug.
Referenzen
Artikel:
Art. 148 StGB