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Regeste
Haftung aus Gefälligkeit (Art. 41 OR).
1. Haftung aus Vertrag oder Gefälligkeit? Eine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses setzt Konsens sowie einen Rechtsfolgewillen voraus (E. 2a). Vorliegen einer Gefälligkeit? (E. 2b/bb).
2. Keine Haftung aus culpa in contrahendo ohne Rechtsbindungswillen des Leistenden (E. 3).
3. Wann haftet der aus Gefälligkeit Leistende aus Art. 41 OR? (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 41 OR