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Regeste
Vaterschaftsklage;
Art. 315 ZGB.
Aus unzüchtigem Lebenswandel vor der Empfängniszeit darf auf ebensolches Verhalten während derselben nur geschlossen werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte in dieser Zeit vorliegen.
Referenzen
Artikel:
Art. 315 ZGB