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Urteilskopf

149 IV 395


39. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gegen A. und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie A. gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen)
6B_1186/2022 / 6B_1193/2022 vom 12. Juli 2023

Regeste

Art. 85 Abs. 1 und 3 aMWSTG; Art. 96 Abs. 4 lit. a, Art. 97 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 2 und 3 MWSTG; Art. 2 und 8 VStrR; Art. 34, 47 und 106 Abs. 3 StGB; Strafzumessung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuerhinterziehung.
Allgemeine Strafzumessungskritieren (E. 3.6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Kennt der anwendbare Straftatbestand, wie dies bei Art. 85 Abs. 1 aMWSTG und Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG der Fall ist, keinen generell-abstrakten oberen Bussenrahmen, sondern lediglich einen oberen Bussenrahmen für den Einzelfall, der sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils orientiert, darf für die Frage, ob die Busse im oberen oder unteren Bereich dieses individuellen Bussenrahmens anzusetzen ist, nicht erneut auf die Höhe der hinterzogenen Steuer abgestellt werden (sog. Doppelverwertungsverbot; E. 3.7.1).
Bei der vorsätzlichen, vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens sowie bei Bussen über Fr. 5'000.- (vgl. Art. 8 VStrR) in Berücksichtigung der persönlichen und insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen (E. 3.7.2 und 3.7.3).
Ratio legis des in Art. 96 ff. MWSTG vorgesehenen neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts (E. 3.8 und 3.10.2). Trotz des in Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG verankerten fixen oberen Bussenrahmens muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung bei der vorsätzlichen Hinterziehung der Einfuhrsteuer wie altrechtlich der (ungefähre) Deliktserlös bilden, wobei der strafrechtlich relevante Deliktserlös angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" mit dem von den Steuerbehörden errechneten Betrag nicht zwingend identisch sein muss (E. 3.10.1).

Sachverhalt ab Seite 397

BGE 149 IV 395 S. 397

A.

A.a Die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auferlegte A. mit Strafbescheid vom 24. März 2016 wegen mehrfacher vollendeter und mehrfacher versuchter Einfuhrsteuerhinterziehung eine Busse von Fr. 4'000'000.-. Die EZV warf A. vor, zahlreiche Kunstgegenstände bei der Einfuhr in die Schweiz nicht oder falsch angemeldet zu haben. A. erhob gegen den Strafbescheid Einsprache.

A.b Mit Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 verurteilte die EZV A. erneut wegen mehrfacher vollendeter und mehrfacher versuchter Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse von Fr. 4'000'000.-. A. verlangte eine gerichtliche Beurteilung. Die EZV überwies die Angelegenheit mit Verfügung vom 25. November 2016 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des zuständigen Gerichts mit dem Antrag, A. sei bezüglich der 152 in der Strafverfügung vom 6. Oktober 2016 beurteilten Fälle der vollendeten, vorsätzlich begangenen Einfuhrsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 4'000'000.- zu verurteilen. Eventualiter sei A. der mehrfachen vollendeten, fahrlässig begangenen Steuerhinterziehung im
BGE 149 IV 395 S. 398
Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

A.c Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A. mit Urteil vom 4. Mai 2018 wegen mehrfacher Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; in Kraft bis am 31. Dezember 2009; AS 2000 1300) und Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG zu einer Busse von Fr. 4'000'000.-. Gegen dieses Urteil erhoben A. Berufung und die EZV Anschlussberufung.

A.d Das Obergericht des Kantons Zürich stellte das Verfahren gegen A. am 4. Juni 2020 bezüglich einzelner Fall-Dossiers ein. In weiteren Fall-Dossiers sprach es ihn vom Vorwurf der Steuerhinterziehung frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A. mit einer Busse von Fr. 2'503'000.-.

A.e Gegen dieses Urteil gelangten A. und die damalige EZV mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der EZV gut, es hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020 auf und wies die Sache zur erneuten Berechnung der Busse an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde von A. wies es ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_938/ 2020 / 6B_942/2020 vom 12. November 2021, teilweise publ. in: BGE 148 IV 96).

B. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A. mit Urteil vom 12. August 2022 mit einer Busse von Fr. 3'098'485.-.

C. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 12. August 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Verfahren 6B_1186/ 2022).

D. A. führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 12. August 2022 sei aufzuheben und die Busse angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung bzw. Reduktion der Busse an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_1193/2022).

E. A. beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde des BAZG sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme (je Verfahren 6B_1186/2022).
BGE 149 IV 395 S. 399
Im Verfahren 6B_1193/2022 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden teilweise gut und weist sie im Übrigen ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Das BAZG (Beschwerdeführer 1) rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht die Bussenbandbreiten aus dem aufgehobenen Urteil vom 4. Juni 2020 übernommen, das Kumulationsprinzip falsch angewandt und keine Neubeurteilung vorgenommen. Da die Höhe des hinterzogenen Betrags bereits für die Bestimmung des Bussenrahmens massgebend sei, könne der hinterzogene Betrag nicht zusätzlich für die Beurteilung der Schwere des Einzeldelikts und die Festlegung der Busse innerhalb des Bussenrahmens herangezogen werden. Die Vorinstanz habe die hinterzogenen Beträge zu Unrecht gegenseitig verglichen und gestützt darauf die Schwere der Tat festgelegt. Dies habe dazu geführt, dass in 121 Fall-Dossiers noch vor der Reduktion wegen langer Verfahrensdauer eine Busse von unter 10 % des Bussenrahmens, in zwölf Fall-Dossiers eine Busse von 10 % bis 20 % des Bussenrahmens, in vier Fall-Dossiers eine Busse zwischen 20 % und 30 % des Bussenrahmens und in einem Fall-Dossier eine Busse von knapp über 30 % des Bussenrahmens resultiert habe, obschon die Vorinstanz von einem vorsätzlichen Handeln, deutlich erschwerenden Umständen und aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen ausgehe und sie selbst darauf hinweise, dass der Bussenrahmen nicht nur für vorsätzliche Taten, sondern auch für fahrlässige Handlungsweisen gelte. Insbesondere bei den altrechtlich behandelten zwölf Fall-Dossiers mit "variierendem oder fliessendem Bussenrahmen" habe die Vorinstanz im Ergebnis Bussen im Fahrlässigkeitsbereich festgesetzt, dies trotz übriger Zumessungskriterien, die kaum schwerer wiegen könnten.

3.2 A. (Beschwerdegegner 1) argumentiert in seiner Stellungnahme im Wesentlichen, die Vorinstanz habe weder das Kumulationsprinzip noch das Doppelverwertungsverbot verletzt. Ein wertender Vergleich und eine Kategorisierung der einzelnen Delikte sei zulässig. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die Bindungswirkung des BGE 148 IV 96 missachtet.
BGE 149 IV 395 S. 400

3.3 Gemäss Art. 85 Abs. 1 aMWSTG wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft, wer vorsätzlich sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt. Wer durch fahrlässiges Verhalten sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft (Art. 85 Abs. 3 aMWSTG).
Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getreten. Gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG wird mit Busse bis zu Fr. 800'000.- bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden (Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG).

3.4

3.4.1 Der Beschwerdegegner 1 beging die beurteilten Mehrwertsteuerhinterziehungen in den Jahren 2009 bis 2013. Die Vorinstanz brachte auf die im Jahr 2009 begangene Tat gemäss Fall-Dossier 121, mit welcher ein Steuervorteil von Fr. 1'251'628.80 einherging, das neue Recht zur Anwendung, da die Obergrenze der Busse nach neuem Recht beim Doppelten (Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG), nach altem Recht jedoch beim Fünffachen des erzielten Steuervorteils liegt. Bezüglich der übrigen zwölf im Jahr 2009 begangenen Taten war das neue Recht im Vergleich zum alten Recht nicht milder, da selbst das Fünffache des jeweils erzielten Steuervorteils die Obergrenze von Fr. 800'000.- gemäss Art. 96 Abs. 4 MWSTG nicht erreichte, weshalb die Vorinstanz insoweit eine Beurteilung nach dem alten Recht vornahm.

3.4.2 Die Vorinstanz erwägt, die Bussen seien innerhalb des Bussenrahmens nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen. Der Beschwerdegegner 1 sei in zwei Fällen (Fall-Dossiers 319 und 514) gestellt worden. Im Fall 319 habe er am 20. September 2012 bei der Einreise den grünen Durchgang benutzt und den Gepäckwagen, auf dem sich das in einer Transportfolie verpackte Gemälde und die in einer Kartonschachtel verpackte Elefantendose befunden hätten, durch Handling Agents über
BGE 149 IV 395 S. 401
die Zollgrenze bringen lassen. Zuvor habe er die Kunstgegenstände am 14. September 2012 aus einem offenen Zolllager ausgelagert und im Transitverfahren im Privatjet nach Grossbritannien exportiert. Im Fall 514 habe er am 3. Juni 2013 am gleichen Ort den grünen Durchgang benutzt. Die nicht angemeldeten Kunstgegenstände hätten sich wiederum auf einem Gepäckwagen befunden, der von einer Drittperson über die Zollgrenze gebracht worden sei. Von einem ähnlichen Vorgehen sei auch in den übrigen Fällen auszugehen. Der Beschwerdegegner 1 habe sein Vorgehen jeweils von der Präsenz der Zollbehörden abhängig gemacht. So sei belegt, dass er sich am 20. April 2012 am Flughafen Heathrow, als er zur Bezahlung von Abgaben für später unangemeldet in die Schweiz eingeführte Objekte aufgefordert worden sei, dazu entschlossen habe, die Ware in den Flieger zurückzubringen und den Weiterflug nach Istanbul anzutreten. Der Beschwerdegegner 1 habe gezielt die Möglichkeiten genutzt, die ihm die Reise in einem Privatjet geboten hätten. Sollten Einfuhren in anderer Weise erfolgt sein, sei davon auszugehen, dass sie vergleichbar zielgerichtet gewesen seien. Davon, dass der Beschwerdegegner 1 strategisch vorgegangen sei, würden im Übrigen auch diejenigen inkriminierten Einfuhren zeugen, denen wie im Fall 319 die Auslagerung der Objekte aus einem offenen Zolllager mit anschliessendem Export via Transitabfertigung im Privatjet des Beschwerdegegners 1 vorausgegangen seien (Fall 319 und 26 weitere Fall-Dossiers), womit günstigere Voraussetzungen für eine illegale Einfuhr (auch unter Umgehung der Lagerhalter) erst geschaffen worden seien. Die Exportentscheide seien von steuerlichen Überlegungen geleitet gewesen und hätten nichts mit dem Bedürfnis zu tun gehabt, das Bild an einem bestimmten Ort zur Verfügung zu haben, was sich auch in E-Mail-Korrespondenz widerspiegle. Die Nichtanmeldung der betroffenen Objekte durch den Beschwerdegegner 1 unterscheide sich durch dieses bei einer Gesamtbetrachtung erkennbare, aber in jedem Einzelfall wirksame organisierte Vorgehen grundlegend und deutlich erschwerend von auf den ersten Blick ähnlichen Verhaltensweisen von Geschäfts- und Ferienreisenden, die bei Gelegenheit erfolgen und sich im Ergebnis in der blossen Tatbestandserfüllung erschöpfen würden. Innerhalb der vom Beschwerdegegner 1 begangenen Taten würden dabei diejenigen objektiv erheblich schwerer wiegen, in denen der Beschwerdegegner 1 mit dem vorgängigen Export die günstigen Voraussetzungen für eine illegale Einfuhr mit beachtlichem Aufwand geschaffen habe. Bei den Falschanmeldungen seien eigens für diesen Zweck
BGE 149 IV 395 S. 402
bei den Verkäufern im Auftrag des Beschwerdegegners 1 angeforderte Rechnungen oder Rechnungen über fingierte Verkäufe zwischen sich nahestehenden, von ihm vertretenen juristischen Personen verwendet worden. Diese Fälle würden unter dem Aspekt des Tatvorgehens ähnlich schwer wiegen wie die Nichtanmeldungen nach vorgängigem Export.

3.4.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, die Höhe der hinterzogenen Einfuhrsteuer liege im Einzelfall zwischen Fr. 89.40 (Fall 390) und Fr. 1'251'628.80 (Fall 121), wobei Deliktsbeträge über Fr. 5'000.- den auch grosszügig definierten Bagatellbereich sprengen würden und bis Fr. 10'000.- nicht zu vernachlässigen seien. Deliktsbeträge über Fr. 10'000.- bis um die Fr. 50'000.- seien in keiner Weise zu vernachlässigen. Darüber bis um Fr. 100'000.- seien die Deliktserfolge als erheblich, über Fr. 100'000.- bis Fr. 250'000.- als ganz erheblich, über Fr. 250'000.- bis Fr. 600'000.- als hoch und über Fr. 600'000.- als sehr hoch bzw. über Fr. 1 Mio. als ausserordentlich hoch zu qualifizieren. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass sie für die Strafzumessung auf die Bandbreite der Deliktsbeträge von jeweils mehreren tausend Franken abstellt.

3.4.4 Betreffend die subjektive Tatschwere erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdegegner 1 habe vorsätzlich sowie finanziell motiviert und damit rein egoistisch gehandelt. Er hätte sich ohne Weiteres an die geltenden Gesetze halten können. Der Hinweis auf die mit der Zollabfertigung in Zürich aus seiner Sicht verbundenen zeitlichen Zumutungen vermöchte das Verhalten auch dann in keiner Weise zu entschuldigen, wenn der Beschwerdegegner 1 damit seine Motive korrekt benennen würde. Dass es sich dabei allerdings lediglich um eine Schutzbehauptung handle, zeige sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdegegner 1 die Mühe des korrekten Verfahrens (unterstützt durch Dienstleister) bei den keine Steuerpflicht auslösenden Exporten der Objekte mit Transitabfertigung ab dem offenen Zolllager nicht gescheut habe.

3.4.5 Die Vorinstanz geht von ausserordentlich guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdegegners 1 aus (in der Schweiz deklariertes Jahreseinkommen von knapp Fr. 11 Mio. im Jahr 2013; weltweites Vermögen von geschätzt Fr. 1.25 Mrd. im Jahr 2015). Dessen Vorleben und persönlichen Verhältnisse wertet sie neutral. Leicht straferhöhend berücksichtigt sie, dass der Beschwerdegegner 1 während des seit dem 30. Oktober 2012 laufenden
BGE 149 IV 395 S. 403
Verwaltungsstrafverfahrens zwölf weitere Einfuhrsteuerhinterziehungen beging. Merklich strafmindernd wirke sich die lange Verfahrensdauer aus, zumal die letzten im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Taten auch bereits neun Jahre zurücklägen.

3.4.6 Im Ergebnis stellt die Vorinstanz bezüglich der altrechtlich beurteilten Fälle 154, 215, 216 und 280 eine "ganz erhebliche kriminelle Energie" fest, da den inkriminierten Importen die Auslagerung der Objekte aus dem offenen Zolllager mit anschliessendem Export via Transitabfertigung im Privatjet des Beschwerdegegners 1 vorausgegangen sei. Angesichts der Deliktsbeträge von zwischen rund Fr. 6'000.- und bis über Fr. 7'000.- geht sie in den Fällen 215, 216 und 154 dennoch von einer "leichten" und im Fall 280 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 81'310.90 bzw. gut Fr. 80'000.- von einer "gerade noch leichten" objektiven Tatschwere aus. Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage und ausgehend von Strafrahmen, welche nicht nur für vorsätzliche Taten, sondern auch für fahrlässige Handlungsweisen gälten, erachtet die Vorinstanz Bussen von Fr. 80'000.- (Fall 280), Fr. 7'000.- (Fälle 215 und 216) und Fr. 5'000.- (Fall 154) als angemessen. Diese Beträge reduziert sie aufgrund der langen Verfahrensdauer um jeweils rund 20 % auf Fr. 64'000.- (Fall 280), Fr. 5'600.- (Fälle 215 und 216) und Fr. 4'000.- (Fall 154).

3.4.7 Ähnlich argumentiert die Vorinstanz bezüglich der übrigen altrechtlichen Fälle. Bei den Falschanmeldungen unter Verwendung fiktiver Rechnungen (Fälle 22, 90, 107 und 108) geht sie von einer "erheblichen kriminellen Energie" aus. Dennoch qualifiziert sie das objektive Verschulden in den Fällen 107 und 90 angesichts der Deliktsbeträge zwischen gut Fr. 1'000.- und Fr. 4'000.- als "leicht". Im Ergebnis erachtet sie - vor Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer - beispielsweise im Fall 107 (Deliktsbetrag von Fr. 3'428.-) eine Busse von Fr. 2'500.- als angemessen, was nach der Strafminderung infolge der langen Verfahrensdauer eine Busse von Fr. 2'000.- ergab. In den altrechtlichen Fällen 56B, 347, 395 und 436 geht die Vorinstanz ebenfalls von Vorsatz aus. Umstände, die für eine über das grundsätzlich organisierte Vorgehen hinausgehende kriminelle Energie sprächen, stellt sie jedoch nicht fest. Im Fall 347 (Deliktsbetrag von Fr. 21'361.90) beträgt die Busse vor Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer beispielsweise Fr. 18'000.- und nach Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer Fr. 14'400.-.
BGE 149 IV 395 S. 404

3.4.8 Zum neurechtlichen Fall 121 führt die Vorinstanz aus, der Deliktsbetrag sei mit Fr. 1'251'628.80 ausserordentlich hoch, auch wenn noch höhere Beträge denkbar seien. Die kriminelle Energie sei angesichts des organisierten Vorgehens (vorgängige Auslagerung des Kunstwerks aus dem offenen Zolllager bzw. einem Zollfreilager mit anschliessendem Export mit Transitabfertigung) ganz erheblich. Allerdings seien noch raffiniertere Vorgehensweisen denkbar. Unter Berücksichtigung der ausgesprochen guten finanziellen Lage sei eine Busse im obersten Drittel des bis zu Fr. 2'503'257.- reichenden Strafrahmens, d.h. von Fr. 1'700'000.- angemessen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer erweise sich eine Reduktion dieser Strafe um 20 %, mithin auf Fr. 1'360'000.- als gerechtfertigt.

3.4.9 Bei den übrigen neurechtlichen Fällen berücksichtigt die Vorinstanz die sich aus dem jeweiligen Vorgehen ergebende kriminelle Energie, wobei sie zwischen den Fällen mit vorgängigem Export, den Falschanmeldungen unter Verwendung fiktiver Rechnungen und den blossen Nichtanmeldungen ohne vorgängigen Export unterscheidet. Sie trägt zudem dem Deliktserfolg, den ausgesprochen guten finanziellen Verhältnissen, dem Umstand, dass der Strafrahmen von Busse bis zu Fr. 800'000.- auch fahrlässige Steuerhinterziehungen erfasst, und der langen Verfahrensdauer Rechnung.

3.4.10 Die so errechneten Bussen addiert die Vorinstanz, was die Busse von Fr. 3'098'485.- ergibt.

3.5 Die Vorinstanz geht von korrekten oberen Bussenrahmen von Fr. 2'503'257.60 (Fall-Dossier 121; Doppeltes des Steuervorteils, vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG), vom Fünffachen der hinterzogenen Steuer (übrige zwölf Fälle aus dem Jahr 2009; vgl. Art. 85 Abs. 1 aMWSTG) bzw. von jeweils Fr. 800'0000.- (Fälle aus der Zeit ab 2010 mit einem Steuervorteil von weniger als Fr. 800'000.-; vgl. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG) aus. Ebenso wenig kann ihr zum Vorwurf gemacht werden, sie habe den BGE 148 IV 96 missachtet und die einzelnen Strafen erneut asperiert, da sie die einzelnen Bussen im Gegenteil explizit addiert.

3.6

3.6.1 Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
BGE 149 IV 395 S. 405
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Höhe von Steuerhinterziehungsbussen lediglich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung bzw. des Missbrauchs des Ermessens. Entsprechend greift es nur ein, wenn die Vorinstanz nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder die Busse willkürlich hart oder milde angesetzt hat (BGE 144 IV 136 E. 9.1; BGE 114 Ib 27 E. 4a).

3.6.2 Gemäss Art. 2 VStrR (SR 313.0) gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden (Art. 8 VStrR). Der Gesetzgeber hat Art. 8 VStrR im MWSTG - trotz des Verweises in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 und 106 Abs. 3 StGB - nicht für unanwendbar erklärt (CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 97 MWSTG; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 11 Rz. 71; JACQUES PITTET, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 7 zu Art. 97 MWSTG). Für Bussen über Fr. 5'000.- ist Art. 8 VStrR jedoch nicht einschlägig. Insoweit berechnet sich die Busse daher nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen. Gemäss Art. 2 VStrR und Art. 97 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Weiter gelangen auch im Mehrwertsteuerstrafrecht die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 47 StGB zur Anwendung (vgl. Art. 2 VStrR und Art. 333 Abs. 1 StGB). Danach misst das Gericht die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1).
BGE 149 IV 395 S. 406
Hauptsächliche Strafzumessungsgründe bilden im Steuerstrafrecht neben dem Verschulden die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse (BGE 144 IV 136 E. 7.2.2; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 11.1). Die Täterkomponenten, wozu auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person gehören, können im Anwendungsbereich des VStrR und des MWSTG lediglich bei Bussen bis zu Fr. 5'000.- unberücksichtigt bleiben (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 14 und 35 zu Art. 8 VStrR).

3.7

3.7.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt zu Recht, die Bemessung der altrechtlichen Bussen sei nicht nachvollziehbar und verstosse gegen Bundesrecht. Kennt der anwendbare Straftatbestand, wie dies bei Art. 85 Abs. 1 aMWSTG und Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG der Fall ist, keinen generell-abstrakten oberen Bussenrahmen, sondern lediglich einen oberen Bussenrahmen für den Einzelfall, der sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils orientiert, kann für die Frage, ob die Busse im oberen oder unteren Bereich dieses individuellen Bussenrahmens anzusetzen ist, nicht erneut auf die Höhe der hinterzogenen Steuer abgestellt werden mit der Begründung, der Deliktsbetrag sei gering bzw. besonders hoch. Dies hätte zur Folge, dass die Busse bei einem geringen hinterzogenen Betrag im unteren Bereich des individuellen Bussenrahmens festzulegen wäre, obschon sich der geringe Deliktserfolg bereits im tiefen oberen Bussenrahmen widerspiegelt. Umgekehrt wäre die Busse bei einem hohen Deliktsbetrag im oberen Bereich des ohnehin bereits hohen oberen Bussenrahmens zu bemessen. Dies käme einem Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot gleich (vgl. DANIEL HOLENSTEIN, Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht aus dem zweiten Halbjahr 2020, ASA 89 S. 772). Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz die Bussen bei einem geringen deliktischen Erlös ausgehend
BGE 149 IV 395 S. 407
von einem "leichten" objektiven Tatverschulden zumindest vordergründig im unteren Bereich des individuellen Bussenrahmens und bei einem hohen deliktischen Erlös (vgl. dazu den Fall 121; nachfolgend E. 3.9) ausgehend von einem "schweren" bzw. "erheblichen" objektiven Tatverschulden im oberen bzw. einem höheren Bereich des individuellen Bussenrahmens festlegte, hat sie daher gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen. Der erzielte Steuervorteil findet bei einem individuellen, sich am Steuervorteil orientierenden Bussenrahmen über den anzuwendenden Koeffizienten bzw. Bussenfaktor Eingang in die Strafzumessung. Mit Art. 85 Abs. 1 aMWSTG und Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG und dem Doppelverwertungsverbot unvereinbar ist es nach dem Gesagten, einzig aufgrund der Höhe des erzielten Steuervorteils innerhalb des individuellen, sich am Fünffachen (Art. 85 Abs. 1 aMWSTG) bzw. am Doppelten (Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG) dieses Steuervorteils orientierenden Bussenrahmens von einem massgeblich höheren oder niedrigeren Koeffizienten bzw. Bussenfaktor auszugehen, da die erwähnten Bestimmungen im Gegenteil einen linearen Strafrahmen vorsehen. Im Übrigen bleibt die Vorinstanz auch eine Erklärung schuldig, weshalb sich ein hoher Deliktsbetrag bezüglich der zu beurteilenden Einzeltat unabhängig von den übrigen Tatumständen überproportional schwer auf das Verschulden auswirken soll.

3.7.2 Nach der zu Art. 175 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ergangenen Rechtsprechung entspricht die Steuerbusse bei vorsätzlicher Tatbegehung ohne besondere Umstände in der Regel dem Einfachen der hinterzogenen Steuer (Koeffizient bzw. Bussenfaktor von 1 bzw. 100 %). Bei einem schweren Verschulden ist daher grundsätzlich eine Busse über dem Einfachen der hinterzogenen Steuer auszusprechen (BGE 144 IV 136 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Das "Regelstrafmass" von Art. 175 Abs. 2 DBG (Einfaches der hinterzogenen Steuer) kommt zur Anwendung für die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung, es sei denn, es lägen Strafminderungs- oder Strafschärfungsgründe vor (vgl. Urteile 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 11.1; 2C_113/2018 vom 25. November 2019 E. 4.2.2). Dieser Grundsatz ist im DBG explizit verankert (Art. 175 Abs. 2 DBG; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Das "Regelstrafmass" ist nicht systematisch anzuwenden, sondern blosser Ausgangspunkt für
BGE 149 IV 395 S. 408
die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (BGE 134 III 59 E. 2.3.1; Urteil 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 12.3; SIEBER/MALLA, in: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, N. 46 zu Art. 175 DBG).
Widerhandlungen gegen Art. 85 aMWSTG durch Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Nicht- oder Falschdeklaration bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz) sind von ihrem Unrechtsgehalt her mit der Hinterziehung von direkten Steuern vergleichbar. Auch bei der vorsätzlichen vollendeten Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG muss Ausgangspunkt für die Strafzumessung daher ein Strafmass im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer sein. Ausgehend davon ist die Strafe aufgrund der übrigen Strafzumessungsfaktoren, namentlich der konkreten Tatumstände und des subjektiven Tatverschuldens sowie bei Bussen über Fr. 5'000.- (vgl. Art. 8 VStrR; vorne E. 3.6.2) in Berücksichtigung der persönlichen und insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse, zu mindern oder zu schärfen. Hingegen rechtfertigt es sich nicht, die Busse für eine vorsätzliche vollendete Hinterziehung der Einfuhrsteuer vor Berücksichtigung allfälliger strafmindernder Faktoren trotz ausgesprochen guter finanzieller Verhältnisse und eines organisierten Vorgehens unter dem Einfachen der hinterzogenen Steuer, d.h. innerhalb des Strafrahmens für fahrlässige Mehrwertsteuerhinterziehungen (vgl. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG), bzw. trotz ausgesprochen guter finanzieller Verhältnisse und erschwerender Tatumstände lediglich beim Einfachen der hinterzogenen Steuer festzulegen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlich festgelegten Bussenrahmen von bis zum Einfachen des unrechtmässigen Vorteils bei Fahrlässigkeit (vgl. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG) und bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bei vorsätzlicher Tatbegehung (Art. 85 Abs. 1 aMWSTG). Eine einheitliche Rechtsanwendung muss auch im Mehrwertsteuerstrafrecht gewährleistet sein. Dass die Gerichte bei der Strafzumessung im Rahmen von Art. 85 Abs. 1 aMWSTG über ein grosses Ermessen verfügen, bedeutet nicht, dass sie die Busse nach Belieben festlegen dürfen. Zu betonen ist jedoch, dass die relevanten Strafzumessungsfaktoren auch im Mehrwertsteuerstrafrecht zu beachten sind und es nicht darum geht, bei Vorsatz unter Ausblendung der übrigen Strafzumessungskriterien systematisch eine Busse in der Höhe des Einfachen der hinterzogenen Steuer auszusprechen, was einem Verstoss gegen Art. 8 VStrR, Art. 106 Abs. 3 und Art. 47 StGB gleichkäme.
BGE 149 IV 395 S. 409

3.7.3 Obschon die Vorinstanz bezüglich der unter E. 5.1 und 5.2 des angefochtenen Entscheids behandelten Fälle Vorsatz, zusätzliche erschwerende Umstände (Auslagerung der Kunstgegenstände aus einem offenen Zolllager mit anschliessendem Export zwecks illegaler Einfuhr in die Schweiz bzw. Falschanmeldung unter Verwendung fiktiver Rechnungen) und eine "ganz erhebliche" bzw. eine "erhebliche" kriminelle Energie annimmt, beläuft sich die Busse trotz der ausgesprochen günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners 1 vor Berücksichtigung der "langen Verfahrensdauer" im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer, teilweise auch darunter (vgl. etwa den Fall 107), dies bei einem Strafrahmen, der bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer reicht. Hinsichtlich der übrigen altrechtlichen Fälle verneint die Vorinstanz erschwerende Umstände, die für eine über das grundsätzlich organisierte Vorgehen hinausgehende kriminelle Energie sprechen. In diesen Fällen setzt sie die Busse vor Berücksichtigung der "langen Verfahrensdauer" trotz der vorsätzlichen Tatbegehung und des "grundsätzlich organisierten" (d.h. direktvorsätzlichen) Vorgehens teils deutlich unter dem Einfachen der hinterzogenen Steuer fest.
Damit hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft, für die Strafzumessung relevante Umstände (Vorsatz; erschwerende Umstände) im Ergebnis unberücksichtigt gelassen bzw. in Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet und trotz vorsätzlicher Tatbegehung Bussen im Fahrlässigkeitsbereich der jeweiligen Bussenrahmen festgelegt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist in diesem Punkt daher gutzuheissen und die Angelegenheit zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.8

3.8.1 Die Strafzumessung in den neurechtlichen Fällen richtet sich nach Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 97 Abs. 1 MWSTG. Ziel des in Art. 96 ff. MWSTG verankerten neuen Konzepts des Mehrwertsteuerstrafrechts war es, der steuerpflichtigen Person mehr Rechtssicherheit zu geben, sie bei Bagatelltatbeständen vor einer Kriminalisierung zu schützen und umgekehrt schwere Delikte strenger zu ahnden. Weiter sollte mit dem neuen Konzept eine Trennung von Steuererhebungs- und Strafverfahren herbeigeführt werden zwecks Wahrung der strafprozessualen Verfahrensrechte, insbesondere des in Art. 104 Abs. 2 und 3 MWSTG explizit verankerten Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechts (vgl. BGE 148 IV 96 E. 4.4.2 mit Hinweisen; PIRMIN BISCHOF, Revision des
BGE 149 IV 395 S. 410
MWST-Verfahrensrechts und MWST-Strafrechts, Erläuterung der vom Nationalrat vorgenommenen Anpassungen, Der Schweizer Treuhänder 2009/6-7 S. 492 ff.). Die Bestimmungen des VStrR, die den rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht für die Strafgerichte für verbindlich erklären (vgl. Art. 77 Abs. 4 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 VStrR) und die Strafverfolgungsbehörden verpflichten, mit dem Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zuzuwarten (vgl. Art. 69 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 1 letzter Satz VStrR), wurden in Art. 103 Abs. 1 MWSTG für das Mehrwertsteuerstrafverfahren daher für nicht anwendbar erklärt. Die Strafverfolgungsbehörden können den deliktischen Taterfolg für das Strafverfahren folglich unabhängig von der Steuerbehörde festlegen (vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Sie können im Strafverfahren "in dubio pro reo" von einem niedrigeren Deliktserlös ausgehen als die Steuerbehörde oder strafrechtlich nicht verwertbare Beweise aus dem Verwaltungsverfahren unberücksichtigt lassen.
Mit der betragsmässigen Festsetzung eines Bussenrahmens in Art. 96 MWSTG wollte der Gesetzgeber ermöglichen, dass das Strafverfahren EMRK-konform unabhängig vom Veranlagungsverfahren durchgeführt werden kann (BISCHOF, a.a.O., S. 495). Bei vorsätzlichen Mehrwertsteuerhinterziehungen wird Art. 96 MWSTG jedoch durch die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG relativiert, die für den oberen Bussenrahmen weiterhin auf den erzielten Steuererlös abstellt, sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung von Art. 96 MWSTG.

3.8.2 Gemäss Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG kann Art. 34 StGB sinngemäss herangezogen werden. Mit dem Verweis auf Art. 34 StGB wollte der Gesetzgeber herausstreichen, dass bei der Strafzumessung vermehrt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und nicht mehr primär auf den Taterfolg abgestellt werden soll (BISCHOF, a.a.O., S. 496).
Der Verweis in Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG auf Art. 34 StGB bezieht sich demnach in erster Linie auf dessen Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 4 StGB bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
BGE 149 IV 395 S. 411
Gleiches ergibt sich bereits aus Art. 97 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB und Art. 8 VStrR e contrario, wonach für die Berechnung von Bussen über Fr. 5'000.- namentlich auch die finanziellen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (oben E. 3.6.2). Art. 34 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG verpflichtet die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zudem, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte zu geben.

3.8.3 Demgegenüber regeln Art. 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 StGB die Anzahl Tagessätze und deren Höhe, wobei eine Geldstrafe neurechtlich in der Regel maximal 180 Tagessätze zu Fr. 3'000.- beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2 Satz 1 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018). Altrechtlich betrug die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze zu Fr. 3'000.- (vgl. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB, Fassung gültig bis am 31. Dezember 2017). Massstab für die Strafandrohung von Art. 96 Abs. 4 MWSTG war offenbar die altrechtliche Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu Fr. 3'000.-, d.h. von maximal Fr. 1'080'000.- (BISCHOF, a.a.O., S. 495). Entgegen einer in der Lehre vertretenen Auffassung (vgl. PITTET, a.a.O., N. 9 zu Art. 97 MWSTG) lässt sich aus Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG (Verweis auf Art. 34 StGB) jedoch nicht ableiten, die Steuerhinterziehungsbusse habe sich an der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB zu orientieren, nachdem Art. 96 und 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG explizit einen anderen Bussenrahmen vorgeben und die Steuerhinterziehungsbusse auch nicht mit einer Geldstrafe vergleichbar ist, die sich nach völlig anderen Grundsätzen bemisst. Ohnehin beträgt die Geldstrafe seit Inkrafttreten des revidierten Art. 34 StGB am 1. Januar 2018 in der Regel noch höchstens 180 Tagessätze zu Fr. 3'000.-, d.h. maximal Fr. 540'000.- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). Mit der Reduktion der Geldstrafe von altrechtlich höchstens 360 Tagessätzen auf neurechtlich 180 Tagessätze ging nicht eine mildere, sondern eine härtere Bestrafung einher, da die Geldstrafe zugunsten der Freiheitsstrafe im Bereich der mittelschweren Kriminalität (Strafen von 181 bis 360 Tagessätzen) zurückgedrängt wurde (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4).

3.9 Der Fall 121 beurteilt sich in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG, da der durch die Tat erzielte Steuervorteil von Fr. 1'251'628.80 höher ist als die Strafdrohung von Busse bis Fr. 800'000.- gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Der obere
BGE 149 IV 395 S. 412
Bussenrahmen beträgt wie dargelegt Fr. 2'503'257.60 (Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Die Vorinstanz setzt die Busse im Fall 121 vor Berücksichtigung der "langen Verfahrensdauer" (vgl. dazu nicht publ. E. 5) auf Fr. 1'700'000.- fest und damit mehr als 1/3 über dem Einfachen des erzielten Steuervorteils sowie im oberen Drittel des Bussenrahmens. Sie berücksichtigt nebst dem Taterfolg in der Höhe des erzielten Steuererlöses auch das konkrete Tatvorgehen sowie die äusserst günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners 1. Dass die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen geradezu missbraucht und die strafzumessungsrelevanten Faktoren offensichtlich falsch gewichtet haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht rechtsgenügend auf. Dies ist auch nicht ersichtlich.

3.10

3.10.1 In den übrigen neurechtlichen Fällen beträgt der obere Bussenrahmen Fr. 800'000.- (Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG). Das objektive Tatverschulden, wozu der Taterfolg in Form des erzielten Steuererlöses gehört, ist unter neuem Recht weiterhin ein relevanter und wichtiger Strafzumessungsfaktor (vgl. Art. 8 VStrR; Art. 97 Abs. 1 Satz 1 MWSTG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). Auch im Rahmen von Art. 96 MWSTG kann die Busse trotz der fixen Maximalbeträge daher nicht losgelöst von jeglichen Überlegungen zur Höhe der hinterzogenen Steuer festgelegt werden. Dies gilt insbesondere für die vorsätzliche Mehrwertsteuerhinterziehung, die sich nach oben nach wie vor am Betrag des erzielten Steuervorteils orientiert (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG). Art. 97 Abs. 1 Satz 2 MWSTG gelangt dem Wortlaut der Bestimmung folgend nur zur Anwendung, sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung von Art. 96 MWSTG. Dies hat im Ergebnis einen wenig kohärenten oberen Bussenrahmen zur Folge, da die Busse für eine vorsätzliche Hinterziehung der Einfuhrsteuer im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG bei einem geringen deliktischen Erlös rein theoretisch ein Vielfaches, bei einem Steuervorteil von Fr. 400'000.- das Doppelte, darüber und bis Fr. 800'000.- weniger als das Doppelte bzw. lediglich das Einfache und über Fr. 800'000.- erneut das Doppelte der hinterzogenen Steuer betragen kann. Ausgangspunkt für die Strafzumessung muss dennoch wie altrechtlich auch unter neuem Recht der (ungefähre) Deliktserlös bilden, wobei der strafrechtlich relevante Deliktserlös wie dargelegt angesichts des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" mit dem von den Steuerbehörden errechneten Betrag nicht
BGE 149 IV 395 S. 413
zwingend identisch sein muss (oben E. 3.8.1). Ausgehend davon ist die Strafzumessung - wie unter altem Recht (vgl. oben E. 3.7.2) - innerhalb des Bussenrahmens in Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse sowie der übrigen strafzumessungsrelevanten Faktoren vorzunehmen.

3.10.2 Dem Gesetzgeber war es ein Anliegen, unter neuem Recht bei der Berechnung der Mehrwertsteuerbusse vermehrt auch den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person Rechnung zu tragen. Damit wollte er insbesondere sicherstellen, dass ohne Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, des Grundbedarfs sowie allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten keine die wirtschaftliche Existenzgrundlage bedrohende Mehrwertsteuerbusse ausgesprochen wird bzw. die Mehrwertsteuerbusse auch in dieser Hinsicht verhältnismässig ist, was er mit dem Verweis in Art. 97 Abs. 1 MWSTG auf Art. 34 Abs. 2 StGB zum Ausdruck brachte (vgl. oben E. 3.8.2). Gesetzgeberisches Ziel war es demgegenüber nicht, dass die Bussen neurechtlich automatisch tiefer auszufallen haben (BISCHOF, a.a.O., S. 495) und finanziell leistungsstarke Straftäter künftig milder zu bestrafen sind. BISCHOF, der an der Ausarbeitung des neuen Art. 96 MWSTG als Mitglied der nationalrätlichen Kommission beteiligt war (vgl. BGE 148 IV 96 E. 4.4.2; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 11 Rz. 2 ff.; CLAVADETSCHER/ BOSSART MEIER, a.a.O., N. 6 Vorbem. Art. 96-106 MWSTG), vertritt in diesem Zusammenhang gar die Auffassung, der in Art. 96 MWSTG vorgesehene Strafrahmen könne im Einzelfall beispielsweise auch ausgeschöpft werden, wenn nur eine Steuer von Fr. 10'000.- hinterzogen worden sei und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Einkommensmillionär) es rechtfertigen (BISCHOF, a.a.O., S. 495).

3.10.3 Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Festsetzung der Busse innerhalb des Bussenrahmens von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG nebst den finanziellen Verhältnissen zu Recht das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschwerdegegners 1. Auch insofern fällt jedoch auf, dass sie die Bussen vor Berücksichtigung der "langen Verfahrensdauer" trotz der vorsätzlichen Tatbegehung, erschwerender Umstände (Auslagerung der Objekte aus dem offenen Zolllager mit anschliessendem Export via Transitabfertigung; Falschanmeldung unter Verwendung fiktiver Rechnungen) und der ausgesprochen guten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners 1 im Bereich des Einfachen der hinterzogenen Steuer bzw. teils darunter
BGE 149 IV 395 S. 414
festlegt. Hinsichtlich der übrigen neurechtlichen Fälle verneint die Vorinstanz erschwerende Umstände, die für eine über das grundsätzlich organisierte Vorgehen hinausgehende kriminelle Energie sprechen. In diesen Fällen setzt die Vorinstanz die Busse vor der strafmindernden Berücksichtigung der "langen Verfahrensdauer" trotz der vorsätzlichen Tatbegehung und des "grundsätzlich organisierten" (d.h. direktvorsätzlichen) Vorgehens teils deutlich unter dem Einfachen der hinterzogenen Steuer fest. Dies gilt insbesondere für den Fall 321, in welchem die Vorinstanz trotz ausserordentlich guter finanzieller Verhältnisse, einer vorsätzlicher Tatbegehung und eines Deliktserfolgs von rund Fr. 100'000.- vor Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer eine Busse von lediglich Fr. 85'000.- als angemessen erachtet. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen daher auch insofern nicht ausgeschöpft, für die Strafzumessung relevante Umstände (Vorsatz; erschwerende Umstände) im Ergebnis unberücksichtigt gelassen bzw. in Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet und trotz vorsätzlicher Tatbegehung teilweise Bussen im Fahrlässigkeitsbereich festgelegt. Diesbezüglich kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 3.7.3). Eine künftig mildere Bestrafung von finanziell leistungsstarken Tätern war kein gesetzgeberisches Ziel von Art. 96 MWSTG (oben E. 3.10.2). Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist folglich auch bezüglich der im angefochtenen Urteil unter E. 6.2.1 bis 6.2.3 beurteilten neurechtlichen Fälle (den Fall 121 ausgenommen) gutzuheissen und die Angelegenheit zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

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