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Regeste
Forstpolizeigesetzgebung. Feststellung der Natur eines im Schutzwaldgebiet gelegenen Grundstückes; Zuständigkeit.
Die in Art. 25bis Abs. 1 FPolV vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen kantonalen und Bundesbehörden - die nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur die Erteilung von Rodungsbewilligungen betrifft - gilt auch für die Zuständigkeit der Behörden zur Feststellung bzw. zum Entscheid über die Natur einer bestockten Fläche im Sinne von Art. 1 FPolV.
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Referenzen
Artikel: Art. 25bis Abs. 1 FPolV, Art. 1 FPolV