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Regeste
Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.
Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist nicht legitimiert, gegen den Entscheid eines Departements Beschwerde an die Eidgenössische Datenschutzkommission zu erheben (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 48 VwVG