Regeste
Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung.
Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).