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Regeste

Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 StGB: Löschung der Busse im Strafregister.
1. Seit dem 1. Juli 1971 ist Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 StGB (neue Fassung) auch auf Fälle anwendbar, die nach dem alten Recht entschieden worden sind (Erw. 1).
2. Nur diejenigen Verurteilungen, die im Zentralstrafregister eingetragen werden müssen, dürfen in Betracht gezogen werden bei der Prüfung, ob die Probezeit erfolgreich bestanden worden ist (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 StGB